Praxis

Tarif & Konditionen

Als Mitglied der SSO Aargau rechnen wir nach dem 2018 in Kraft getretenen revidierten Zahnarzt-Tarif DentoTar® ab. Dieser umfasst zurzeit über 500 Leistungspositionen und wird bei grundlegenden Entwicklungen in der Zahnmedizin erweitert.

Unseren aktuellen Taxpunktwert geben wir Ihnen auf Anfrage gerne bekannt

Den einzelnen Leistungen wird eine bestimmte Anzahl Taxpunkte zugeordnet, die sich nach dem betriebswirtschaftlichen Aufwand für die entsprechende Leistung richtet. Die Anzahl Taxpunkte wird schliesslich mit dem Taxpunktwert der Praxis multipliziert und ergibt so den Preis der entsprechenden Leistungen.

Der Tarif sieht vor, dass sich bei Privatpatienten bei einzelnen Leistungen die Taxpunktzahl in einer gewissen festgelegten Bandbreite bewegen kann. So kann dem spezifischen Aufwand Rechnung getragen werden. Bei Behandlungen, für welche über die Sozialversicherungen abgerechnet werden, existiert keine Bandbreite. Hier hat jede Tarifposition eine fixe Anzahl Taxpunkte. Diese liegt in der Mitte der Bandbreite für Privatpatienten.

Die Höhe des Taxpunktes kann vom Praxisinhaber bestimmt werden. Sie richtet sich in der Regel nach den Fixkosten der Praxis. Für Mitglieder der schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO darf der Taxpunktwert maximal CHF 1.70 betragen, nach unten ist er theoretisch frei. Auch hier ist bei Behandlungen für welche die Sozial- und Unfallversicherungen aufkommen, der Taxpunktwert fix bei CHF 1.00 festgelegt worden und bis heute gültig.

Bei Behandlungen, welche über das KVG abgerechnet werden, gilt nach wie vor der alte SUVA-Tarif von 1994 mit einem TP Wert 3.10.

Bei grösseren Behandlungen macht es Sinn, die etwaigen Behandlungskosten mittels Kostenvoranschlag zu ermitteln.

Die Gesamtkosten einer Behandlung hängen immer von vielfältigen Faktoren ab. Pauschale Preise werden dem Einzelfall nie gerecht. Aus diesem Grund erstellen wir Ihnen nach der Diagnostik und Vorliegen der Befunde bei grösseren und auf Anfrage auch bei kleinen Behandlungen gerne eine individuelle und spezifische Kostenschätzung. Bei grösseren Behandlungen sind immer verschiedene Ausführungsvarianten möglich. Diese richten sich unter anderem nach den Wünschen des Kunden. Aber auch der aktuelle dentale wie allgemein-medizinische Zustand hat einen grossen Einfluss auf die Optionen für eine Behandlung, und damit entsprechend auch für die Kosten. Wir erstellen Ihnen in solchen Fällen eine schriftliche Kostenschätzung für die verschiedenen Varianten und besprechen diese auch mit Ihnen. So können Sie die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten besser abschätzen und die für Sie passende Behandlung auswählen. Je umfangreicher eine geplante Behandlung ist, desto eher können während der Behandlung Modifikationen zum ursprünglichen Behandlungsplan erforderlich werden, was einen Einfluss auf die Endkosten haben kann. Solche Komplikationen werden Ihnen jeweils unmittelbar angezeigt.

Wir arbeiten nicht mit Lockvogelpreisen und rechnen nach effektivem Aufwand ab. Um unsere fairen Preise auch in Zukunft anbieten zu können, sind wir auf eine fristgerechte Begleichung unserer Honorarrechnung durch Sie angewiesen.

Die Zahlungsfrist für unsere Rechnungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. Bei grossen Behandlungen mit externen Leistungen (Zahntechnik, Material) wird in der Regel eine Anzahlung verlangt, die vor Behandlungsbeginn zu begleichen ist.

Bei nicht fristgerechter Zahlung verrechnen wir für den zusätzlichen administrativen Aufwand für die 2. Mahnung zusätzlich CHF 20.00 und für die 3. Mahnung CHF 30.00. Danach leiten wir ohne weitere Mitteilung auch bei kleinen Beträgen das Inkasso ein.

Sollten Sie für eine Honorarrechnung eine Ratenzahlung wünschen, informieren Sie uns bitte unmittelbar nach der Behandlung. Ratenzahlung ist nur bei regelmässigem Zahlungseingang möglich. Die Ratenhöhe muss in einer angemessenen Relation zur Gesamtforderung sein. Solange die Raten regelmässig und via e-Banking erfolgen, verzichten wir in der Regel auf einen Ratenzuschlag, auch wenn der Administrativaufwand für uns beträchtlich ist. Bei Posteinzahlung verrechnen wir die zusätzlichen Einzahlungsgebühren aber an Sie weiter.

Bei regelmässigem Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Behandlungen generell nur nach Vorauszahlung vorzunehmen.

Beziehen Sie Ergänzungsleistungen (EL) oder Sozialhilfe (SH), informieren Sie uns bitte sofort.

Bezügern von EL und Sozialhilfe wird eine einfache Behandlung zu einem reduzierten Taxpunktwert von CHF 1.00 abgerechnet, sofern eine Gutsprache/Bestätigung der entsprechenden Institution vorliegt.

Bei Behandlungen, welche Gesamtkosten von CHF 300.00-500.00 übersteigen, muss ein Kostenvoranschlag zu Handen des SVA bzw. den sozialen Diensten der Wohngemeinde zur Gutsprache eingereicht werden. Dabei dürfen nur einfache Behandlungsvarianten gewählt werden.

Ohne Vorliegen einer Gutsprache müssen Sie für die Behandlungskosten aufkommen. Aufwändige Behandlungen, welche nicht den Kriterien für die soziale Zahnmedizin entsprechen (und für welche keine Gutsprache erteilt wird), müssen vom Patienten übernommen werden. Da insbesondere die EL in letzter Zeit trotz Gutsprache nicht alle Kosten übernimmt, behalten wir uns das Verlangen einer Anzahlung vor.

Informieren Sie uns erst im Nachhinein über den Bezug von EL oder SH und haben wir in gutem Glauben aufgrund Ihrer Angaben bereits Behandlungspläne zu Privatpatientkonditionen ausgearbeitet, erlauben wir uns, den Zusatzaufwand für die Neuplanung privat in Rechnung zu stellen.